Der Datenschutz in Deutschland wird hauptsächlich durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geprägt. Alle Grundlagen zum Datenschutz werden in Deutschland in der sogenannten EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geregelt. Sie bedeutet ein verbindliches Datenschutzrecht für alle Personen und Unternehmen, die in Deutschland bzw. Europa leben oder ihren Firmensitz haben. Die neue Datenschutzgrundverordnung trat bereits am 24. Mai 2016 in Kraft. Seit dem 25. Mai 2018 sind alle darin enthaltenen Maßnahmen zum Datenschutz verbindlich in den jeweiligen Mitgliedsstaaten anzuwenden. Damit gilt die EU-Datenschutzgrundverordnung auch vor dem jeweiligen nationalen Recht.
Im Vergleich zu Deutschland und Europa existiert in den USA kein umfassendes und allgemein gültiges Datenschutzgesetz. Hier gelten für unterschiedliche Bereiche jeweils eigene Gesetze, beispielsweise für das Gesundheitswesen, den Finanzsektor oder auch für die Sparte Wirtschaft und Handel. In den USA zählt der Datenschutz zum Verbraucherschutzrecht und stellt damit einen Teil des Wirtschaftslebens dar. In Deutschland und Europa dagegen gehören personenbezogene Daten schlichtweg zu den Grundrechten eines jeden Bürgers. Daher unterschätzen viele deutsche und europäische IT-Entscheider die Auswirkung des ebenfalls 2018 in Kraft getretenen CLOUD Act (Clarifying Lawful Overseas Use of Data Act). Dieses Gesetz legt fest, dass Daten, die physisch zwar nicht in den USA gespeichert, aber von US-Unternehmen verwaltet werden, ohne vorhergehenden Beschluss eines Richters übergeben werden müssen. Und genau durch diese Regelung befindet sich der CLOUD Act in einem völligen Widerspruch zur DSGVO. Die Regelungen betreffen fast alle Daten, die sich in der Obhut, der Kontrolle oder dem Besitz eines Unternehmens befinden. Betroffen sind nicht nur personenbezogene Daten, sondern ebenso Patente, unternehmensbezogene Auswertungen und Daten, aber auch Mess- und Telemetriedaten und damit sämtliche Daten, die normalerweise besonders geschützt werden.
In Deutschland steht im Fokus, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten von natürlichen Personen im besonderen Maße geschützt werden – allen voran das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die Verordnung werden vor allem die Verbraucherrechte gestärkt. Insbesondere datenverarbeitende Stellen müssen sich an sehr strenge Regularien halten, denn um besonders sensible personenbezogene Daten verarbeiten zu dürfen, muss zwingend eine vorherige Einwilligung des Betroffenen vorliegen.
Deutsche Firmen mit mehr als 10 Mitarbeitern müssen zwingend einen Datenschutzbeauftragten benennen. Gleiches gilt in anderen EU-Staaten ab 20 Mitarbeiter. Aber vor allem Unternehmen, die sich überwiegend mit der Erhebung und der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigen, benötigen (unabhängig von der Unternehmensgröße) zwingend einen Datenschutzbeauftragten.
Für kleine Betriebe gelten Ausnahmen: Und zwar dann, wenn regelmäßig nur neun oder weniger Mitarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. In dem Fall können Sie als Geschäftsführer selbst den Datenschutz übernehmen. Die Anzahl der Mitarbeiter bemisst sich übrigens nicht danach, ob es sich bei den Beschäftigten um Voll- oder Teilzeitkräfte oder Freiberufler handelt. Hier wird jede Person voll gewertet. Ein Datenschutzbeauftragter kann ein Mitarbeiter des Unternehmens sein, er kann jedoch auch extern bestellt werden. Er muss seine Fachkunde im Datenschutz durch entsprechende Fortbildungen, z. B. bei der Industrie- und Handelskammer belegen können. Sie sind außerdem verpflichtet, die Kontaktdaten der/des Beauftragten auf Ihrer Website zu veröffentlichen. Räumen Sie deshalb bereits im Vorfeld potenzielle Interessenskonflikte, die die Zuverlässigkeit der/des Beauftragten infrage stellen könnten, aus.
Generell ist die Weiterverarbeitung von Daten vom jeweiligen Zweck abhängig. Das bedeutet, dass personenbezogene Daten, die erhoben wurden, nicht zweckentfremdet werden dürfen und jeder Vorgang der Datennutzung transparent und nachvollziehbar gestaltet sein muss. Inzwischen gilt der Anwendungsbereich auch für Unternehmen aus Drittländern, sobald es sich um Daten von EU-Bürgern handelt. Die Zustimmung zur Verarbeitung muss laut Gesetz aktiv erfolgen – beispielsweise durch ein Kontrollkästchen auf einer Website. Sind unterschiedliche Datenverarbeitungsvorgänge geplant, muss die Einwilligung für jeden einzelnen Vorgang gesondert erfolgen. Diese Einwilligung muss jederzeit vom Betroffenen ohne weitere Begründung auf einfache und verständliche Art und Weise widerrufen werden können.
Außerdem muss es möglich sein, dass der Betroffene aktiv gegen einen einzelnen Zweck der Datenverarbeitung widersprechen kann. Abgesehen davon dürfen Verträge gemäß dem sogenannten Koppelungsverbot nicht mehr davon abhängig gemacht werden, ob eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt wurde. Die Datenschutzgrundverordnung schreibt außerdem vor, dass im Zuge des Auskunftsrechts auch Angaben zur jeweiligen Rechtsgrundlage der verarbeiteten und erhobenen Daten, aber auch die Dauer der Speicherung bzw. deren Kriterien genannt werden müssen.
Unternehmen müssen außerdem in der Lage sein, die Daten eines Betroffenen in einem portablen und dennoch sicheren Format auf dessen Wunsch hin direkt an einen Dritten zu übergeben. Wurden Daten an Dritte weitergegeben, müssen die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen im Falle eine Pflicht zur Löschung von falschen oder veralteten Daten die jeweiligen Ansprechpartner kontaktieren und über die Fehlerhaftigkeit informieren.
Treten Fehler oder Pannen auf, können Betroffene vom Datenverarbeiter entsprechende Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei Verstößen gegen den Datenschutz sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Bußgeld bis 300.000 Euro oder eine bis zu 2jährige Freiheitsstrafe vor. Die Sanktionen in der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) können wiederum eine Geldbuße von bis zu 4 % des weltweiten Unternehmenssatzes oder bis zu 20 Millionen Euro nach sich ziehen.
Unter dem Begriff „Datenschutz“ versteht man den Schutz vor einer missbräuchlichen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und den Schutz des Rechts auf eine informationelle Selbstbestimmung: Jeder einzelne kann grundsätzlich darüber entscheiden, welche personenbezogenen Daten er preisgibt und ob sie verwendet werden dürfen.
Ein Schutz von personenbezogenen Daten ist dann erforderlich, wenn verantwortliche Stellen gemäß der Datenschutzgrundverordnung personenbezogene Daten verarbeiten. Beim Datenschutz geht es generell darum, Informationen zu schützen, die nicht für die Allgemeinheit gedacht sind. Personenbezogene Daten sind insbesondere private und persönliche Daten, die Rückschlüsse auf eine Person zulassen. Es handelt sich also vor allem um Kontaktdaten wie den Namen, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, aber auch die IP-Adresse.
Unter Datenschutz versteht man also den Schutz des Persönlichkeitsrechts nach Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes bei der Verarbeitung von Daten und den Schutz der eigenen Privatsphäre des Menschen. Verstöße gegen den Datenschutz werden mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes der verantwortlichen Stelle bestraft. Auch eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren ist möglich.
Mit Hilfe des Datenschutzes lassen sich personenbezogene Daten vor einem Datenmissbrauch schützen. Gerade im Zusammenhang mit der fortschreitenden Digitalisierung spielt ein derartiger Schutz eine immer größere Rolle.
So wurden beispielsweise Daten der Teilnehmer eines Gewinnspiels der Krankenkasse AOK für Werbezwecke eingesetzt, obwohl diese einer Verwendung für Marketingmaßnahmen nicht zugestimmt hatten. Die Krankenkasse hatte zwar versucht, durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass ausschließlich Personen kontaktiert werden, die ihre Zustimmung erteilt hatten, aber diese Maßnahmen erwiesen sich nach den gesetzlichen Vorgaben als unzureichend. Die zuständige Landesbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld von 1,24 Millionen Euro.
Für Betroffene kann es auch schwerwiegende Folgen haben, wenn z. B. die private E-Mail-Adresse bekannt wird und schützenswerte Details über die eigene Krankheitsgeschichte oder Chatverläufe von privaten Gesprächen öffentlich zugänglich gemacht werden. Gleiches gilt natürlich auch für sensible Bankdaten. Im Zuge der Digitalisierung hat der Datenschutz enorm an Bedeutung gewonnen, gerade weil beispielsweise auch durch das Surfverhalten zahlreiche Daten und somit Informationen über das Nutzerverhalten von Dritten gesammelt werden können.
Die Einhaltung des Datenschutzes wird durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde überwacht. Für Unternehmen bedeutet das, dass die jeweiligen Beauftragten für den Datenschutz der Länder diese Aufgabe übernehmen. Zudem soll der Datenschutzbeauftragte als unabhängige Instanz im Unternehmen auf die Einhaltung der Regularien hinwirken. Damit übernimmt er quasi auch eine Kontrollfunktion, die eigentlich auch den Aufsichtsbehörden obliegen würde. Datenschutzverstöße werden mittlerweile ebenfalls dem Verbraucherschutz zugeordnet, u. a. deswegen, weil sie auch eine rechtliche Relevanz haben. Daher können Verstöße auch durch die Verbraucherschutzorganisationen oder etwaige Mitbewerber durch Abmahnungen geahndet werden.
Generell ist Datenschutz jedoch Chefsache, das bedeutet, das sich auch der Geschäftsführer einer GmbH darum kümmern muss, dass der Datenschutz eingehalten wird. Seit Inkrafttreten der EU-DSGVO haftet dieser auch erst einmal für die vermeintlichen Fehler seiner Mitarbeiter. Im Zuge dessen ist der Verantwortliche auch in der Beweislast bzw. der Nachweispflicht, dass er alle Regeln befolgt hat. Um eine unabhängige Beurteilung zu erhalten, können sich Unternehmen einem sogenannten Datenschutzaudit unterziehen. Passende Auditoren werden beispielsweise über den Bundesverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) und der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) vermittelt.
Wenn Sie als Person betroffen sind, wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten des Unternehmens. Liegt die Verantwortung im nicht-öffentlichen Bereich, ist dafür die zuständige landesspezifische Aufsichtsbehörde. Jedes Bundesland verfügt über einen Landesbeauftragten für den Datenschutz. Für öffentliche Einrichtungen auf Bundesebene liegt die Zuständigkeit beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Sind Sie als Unternehmen betroffen, erfolgt die Meldung in dem Bundesland, in dem die Verletzung aufgetreten ist. Auf den Websites der jeweiligen Aufsichtsbehörden der Bundesländer gibt es für diesen Fall entsprechende Formulare.
In Deutschland gilt wie oben beschrieben die Datenschutzgrundverordnung. Hergeleitet wird das Datenschutzrecht aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Darin ist festgelegt, dass jeder grundsätzlich selbst entscheiden kann, wie mit seinen personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ spielt im Datenschutzrecht eine zentrale Rolle. Denn nur dann, wenn Daten einen Bezug zu einem Menschen aufweisen (also z. B. bei Namen, Geburtstag, Adresse, E-Mail-Adresse, IP-Adresse oder der Bankverbindung), kommt das Datenschutzrecht zur Anwendung.
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Die Datensicherheit schützt vor Verlust und Manipulation. Sie spielt vor allem im Zusammenhang mit unternehmensspezifischen Daten eine tragende Rolle. Sie bezieht sich auf alle Daten, die in einem Unternehmen genutzt bzw. verarbeitet werden. Damit beinhaltet sie auch die Informationen um personenbezogene Daten. Als klassische Beispiele zählen Projektdaten, Betriebsgeheimnisse, aber auch Daten aus der Personalabteilung. Die Regelungen zur Datensicherheit sind in § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes verankert. Hier ist z. B. vorgeschrieben, dass der Schutz der Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden muss.
Der Datenschutz dient u. a. dem Schutz der persönlichen Privatsphäre eines jeden Bürgers. Er ist fester Bestandteil der Grundrechte und der Persönlichkeitsrechte und bezieht sich auf die Regelungen, die im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gelten. Die entsprechende Gesetzgebung kann im Bundesdatenschutzgesetz und in den Datenschutzgesetzen der Länder eingesehen werden. Der Datenschutz besagt unter anderem, dass es verboten ist, ohne gesetzliche Erlaubnis bzw. Einwilligung Daten zu Personen zu erheben und / oder zu verarbeiten.
Damit die Daten in einem Unternehmen auch tatsächlich vor den Zugriffen Unbefugter beispielsweise vor einem Verlust, einer Manipulation oder einer unrechtmäßigen Verarbeitung geschützt sind, ist es wichtig, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Unter anderem sollte sichergestellt werden, dass nur autorisierte Personen Zugriff auf die verschiedenen Informationen haben.
Die IT-Sicherheit ist heute wichtiger denn je. Gerade in Zeiten, in denen jeder online ist und fast schon das ganze Leben eng mit dem Internet verknüpft ist, sind Daten zu einem hochsensiblen und wertvollen Gut geworden. Doch wenn Daten in falsche Hände geraten, kann dies fatale Folgen haben.
Deshalb sollten vor allem Unternehmen darauf achten, dass sie geeignete technische Systeme einsetzen, die sie dabei unterstützen, die Vorgaben der EU-DSGVO einzuhalten und Daten maximal zu schützen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, ist mit hohen Bußgeldern zu rechnen. Der Bußgeldkatalog der DSGVO sieht Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro vor. Die Aufsichtsbehörde darf aber auch Bußgelder von bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des letzten Geschäftsjahres als Geldbuße verhängen. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Neben dem finanziellen Schaden ist jedoch auch der Reputationsverlust in der Öffentlichkeit und demzufolge beim Kunden immens.
Für hinreichenden Datenschutz sollten auch die folgenden Themen beachtet werden.
Als Ransomware bezeichnet man heimtückische Schadprogramme, die Daten und Systeme verschlüsseln und diese dadurch unbrauchbar machen. Ransomware sperrt die befallenen Systeme und Rechner, bis das geforderte Lösegeld („Ransom“) bezahlt wird. Ein ganzes Unternehmen kann somit durch den Fehler eines einzigen Benutzers lahmgelegt werden. Mit DRACOON verlieren Sie keine einzige Datei.
Unter Verschlüsselung versteht man Verfahren und Algorithmen, die Daten mittels elektronischer Codes oder Schlüssel in eine nicht lesbare Form umwandeln.
Dafür gibt es verschiedene Verschlüsselungsverfahren, wie symmetrische, asymmetrische und hybride Verschlüsselungsmethoden.
In virtuellen Datenräumen wird die Möglichkeit geboten, Unternehmensdaten im Rahmen der Due Diligence bereitzustellen. Hierbei werden erhöhte Anforderungen an den Datenschutz gestellt. Ein Unternehmen, das zum Verkauf steht, stellt ein umfassendes Dokumentenmanagement zur Verfügung, das es ermöglicht, Kaufinteressenten und potenziellen Investoren Einblicke in alle relevanten Unternehmensdaten zu geben und bei Bedarf an gemeinsamen Dokumenten zu arbeiten.
Diese meist cloudbasierten Datenräume müssen durch besondere Maßnahmen abgesichert sein, z.B. durch User-Authentifizierungen in mehrfachen Stufen, um unberechtigte Einblicke in Unternehmensdaten zu verhindern.
Nicht erst seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung bestimmen IT-Sicherheitskonzepte unsere digitale Arbeitswelt. Sie nehmen maßgeblich Einfluss auf die IT-Infrastruktur und den Datenschutz.
Ende-zu-Ende-Verschlüsselungen spielen eine ebenso wichtige Rolle wie moderne Zugriffskontrollmechanismen, die dafür sorgen, dass unternehmenseigene und externe Mitarbeiter nur jene Daten „sehen“, die sie sehen dürfen und für ihre Arbeit benötigen.
„Ich schicke Ihnen den Vertrag dann im Anschluss per E-Mail.“ – Diesen Satz hat wohl jeder schon einmal gehört.
Denn die E-Mail ist nach wie vor die beliebteste Art, um Informationen und Dateien auszutauschen.
Aber kaum jemanden ist bewusst, dass sämtliche Informationen im Klartext versendet werden.
Das ist besonders im Geschäftsumfeld verheerend, da E-Mails und E-Mail-Anhänge mit relativ geringem Aufwand abgefangen werden können.Viele Unternehmen suchen daher nach einer Lösung, um sensible Dateien trotzdem sicher und DSGVO-konform per E-Mail versenden zu können.
Bei einer clientseitigen Verschlüsselung verschlüsselt der Anwender seine Daten mit einem eigenen Schlüssel und überträgt diese anschließend auf den Server. Der Schlüssel, der die Daten codiert, verlässt dabei niemals den Rechner des Nutzers. Auf dem Server selber besteht daher keine Möglichkeit, die Dateien zu entschlüsseln, da sich das Schlüsselmaterial auf dem Client befindet. Daten und Schlüsselmaterial sind also an zwei physikalisch getrennten Orten. So hat kein Dritter, nicht einmal der Plattform-Betreiber, Zugriff auf die gespeicherten Daten.
Gerade bei der Verwendung von Microsoft-Produkten stoßen Nutzer spätestens beim zweiten Blick auf nicht unerhebliche Probleme, denn die Datenspeicherung zeigt aktuellen Schätzungen zufolge hohe Risiken. Dies belegt auch eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA), die im Auftrag des niederländischen Ministeriums für Justiz und Sicherheit vom Unternehmen Privacy Company durchgeführt wurde.
Im US CLOUD Act wird die Handhabung von Daten festgelegt, die physisch zwar nicht in den USA gespeichert, aber von US-Unternehmen verwaltet werden. Es verpflichtet neben Unternehmen aus den USA auch andere Unternehmen, die Daten mit Unternehmen aus den USA tauschen oder Teil eines Unternehmens aus den USA sind dazu, diese sogar ohne vorherigen richterlichen Beschluss preiszugeben.
Damit steht der CLOUD Act absolut im Widerspruch zur in Europa geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
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